Artikel 30 DSGVO erklärt: Brauchen wir wirklich ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (VVT)?
Die DSGVO verpflichtet Unternehmen, ein detailliertes Verzeichnis ihrer Datenverarbeitungsaktivitäten zu führen: Das VVT.
Oft höre ich, ein VVT sei unnötig und umständlich.
Aber ist das wirklich so? 🤔
𝗛𝗶𝗲𝗿 𝘀𝗶𝗻𝗱 𝟯 𝗚𝗿𝘂̈𝗻𝗱𝗲, 𝘄𝗮𝗿𝘂𝗺 𝗶𝗰𝗵 𝗱𝗮𝘀 𝗩𝗩𝗧 𝘀𝗰𝗵𝗮̈𝘁𝘇𝗲:
- Es hilft, Überblick zu behalten: Es zeigt auf einen Blick, wo personenbezogene Daten in Prozessen fließen.
- Es unterstützt bei der Einhaltung anderer Datenschutzrechte: Es bietet eine Ausgangsbasis für andere Betroffenenrechte, wie das Recht auf Auskunft und Löschung.
- Es ist individuell anpassbar: Der Einsatz des VVT ist oft organisationsabhängig. Jedes Unternehmen findet seinen eigenen Weg im Umgang mit dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten. Manche gehen über das Mindestmaß hinaus, manche machen nur das Mindeste. Das ist doch genau die Flexibilität, welche wir uns von der DSVGO gewünscht haben oder nicht?
Nach Lektüre von Heiko Roth Buch sehe ich das VVT als essenziellen Ausgangspunkt für Datenschutzbeauftragte und Verantwortliche. Hier geht’s zum Buch: https://shop.ruw.de/Verzeichnis-von-Verarbeitungstaetigkeiten/978-3-8005-1875-3